Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von AR-Brandschutz e.K.
Stand Januar 2014
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden/wurden, haben keine Gültigkeit.
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich an die Firma AR-Brandschutz e.K. bestätigen. Sollte der/die Vertragspartner dieser Vorgabe nicht nachkommen, so ist die kaufmännische und technische Ausführung der AR-Brandschutz e.K. für beide Vertragsparteien juristische bindend (Auftragsgrundlage).
Bestellungen werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von AR-Brandschutz e.K. verbindlich.
Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen unserer Lieferanten sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie durch die Firma AR-Brandschutz e.K. ausdrücklich (in Schriftform) als verbindlich bezeichnet wurden.
3. Abgeschlossene Verträge, Preisanpassung
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so kann die Firma AR-Brandschutz e.K. im eigenen Ermessen eine marktkonforme Anpassung des/der Preises/Preise unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren verlangen.
Nimmt der Vertragspartner weniger als die vertraglich vereinbarte Zielmenge ab, so kann die Firma AR-Brandschutz e.K. im eigenen Ermessen, den Stück-/Gesamtpreis marktkonform erhöhen.
Bei Lieferverträgen auf Abruf ist der Firma AR-Brandschutz e.K. durch den Kunden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die jeweilige verbindliche Liefermenge mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch eine schriftliche Mitteilung anzuzeigen.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Lieferabruf (< 3 Monate) des Kunden, oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge verursacht werden/wurden, gehen zu 100 % zu Lasten des Kunden; dabei ist die Kalkulation der Firma AR-Brandschutz e.K. maßgebend.
4. Vertraulichkeit
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Sollte der Vertragspartner sich nicht an die vorstehende Vorgabe gebunden halten, so ist die Firma AR-Brandschutz e.K. berechtigt, denn dadurch entstanden Schaden in voller Höhe an den jeweiligen Vertragspartner zu belasten.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
6. Ware, Anfertigungszeit
Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der bestellten Ware die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie aus nicht gewichtigen Gründen (gewichtig ist: z.B. Fehlverhalten der Firma AR-Brandschutz e.K.), gehen alle bis dahin entstanden Herstellungs-/Logistik-/Manpower Kosten zu seinen Lasten.
Die Anfertigungszeit/Bestellung der Vertragsware kann erst nach der schriftlichen kaufmännischen Freigabe sowie der technischen Klärung durch den Vertragspartner an die Firma AR-Brandschutz e.K. erfolgen. Entstehende oder entstandene Kosten, bedingt durch die fehlende technische Freigabe des Vertragspartners, werden nicht durch die Firma AR-Brandschutz e.K. getragen.
7. Gefahrübergang der verbauten Ware, Versand
Nach der Sichtabnahme (Mangelfreiheit) der Türen geht die Gefahr des einwandfreien Zustands der ver-/eingebauten Türen an den Vertragspartner über.
Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
8. Lieferverzug, Höhere Gewalt
Kann die Firma AR-Brandschutz e.K. absehen, dass durch einen Arbeitskampf, höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an unsere Lieferanten durch Unterlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die Vertragsware nicht Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, sowie ihm die Gründe hierfür mitteilen und den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt benennen. Durch die vorgenannten Ereignisse ist die Firma AR-Brandschutz e.K. für die Dauer der Störung/en im Umfangt ihrer Wirkung von den vertraglich vereinbarten Leistungsverpflichtungen befreit. Kosten, die durch die vorgenannten Faktoren beim Vertragspartner entstanden/entstehen, können nicht an die Firma AR-Brandschutz e.K. weiterbelastet werden. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten/eintraten, in dem sich die Firma AR-Brandschutz e.K. betroffenen Vertragspartner in Verzug befinden/befanden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Firma AR-Brandschutz e.K. die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und der Vertragspartner der Firma AR-Brandschutz e.K. erfolglos zwei angemessene Verlängerungen der Lieferfrist gewährt hat.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Preise
Jeder Vertragsgegenstand, der durch die Firma AR-Brandschutz e.K. direkt oder durch das jeweils beauftragte Lieferwerk angeliefert wird/wurde, unterliegt dem gesetzlichen verlängertem Eigentumsvorbehalt bis zur 100 % Begleichung unserer Forderungen durch den Vertragspartner.
Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung zum umgehenden Rücktritt und Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet. Die Firma AR-Brandschutz e.K. sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird/wurde.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf des jeweiligen Vertragsgegenstand oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Weiterveräußerung der Ware der Firma AR-Brandschutz e.K., an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an die Firma AR-Brandschutz e.K. ab.
Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand (Ware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Firma AR-Brandschutz e.K. rechtzeitig nachkommt. Der Vertragspartner darf jedoch den Vertragsgegenstand (Ware) weder verpfänden noch zur Sicherheit/Sicherung übereignen. Der Vertragspartner verpflichtet sich schon bei der Erteilung eines Auftrags an die Firma AR-Brandschutz e.K. ihre Rechte beim kreditierten Weiterverkauf/-veräußerung des Vertragsgegenstands (Ware) zu sichern.
Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht (frachtfrei nur nach vertraglicher Festlegung), Porto und der jeweiligen Versicherung.
10. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb (Zahlungseingang auf unserem jeweiligen Konto) des vertraglich vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen.
Hat die Firma AR-Brandschutz e.K. unstrittig teilweise fehlerhafte Ware geliefert oder eingebaut, so ist der Vertragspartner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, Dies erkennt der Vertragspartner ohne Einwände bereits bei der Auftragserteilung an. Im Übrigen kann der Vertragspartner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
Bei einer unberechtigten vertraglich vereinbarten Zahlungsüberschreitung ist die Firma AR-Brandschutz e.K. berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank.
Wenn nach dem Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Firma AR-Brandschutz e.K. durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, so kann die Firma AR-Brandschutz e.K. die vertragliche Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Lieferung/Einbau zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf ist die Firma AR-Brandschutz e.K. berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde/ist, liefert die Firma AR-Brandschutz e.K. „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder der Lieferfrist/en ist die kaufmännische Freigabe / technische Klärung durch den Vertragspartner. Die vorgenannten Faktoren müssen der Firma AR-Brandschutz e.K. schriftlich vorliegen.
Teillieferungen/-verbauungen der Vertragsware sind in einem zumutbaren Umfang zulässig. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Eine etwaige Verbauung der Vertragsware durch die AR-Brandschutz e.K. mit anderen nicht der Firma AR-Brandschutz e.K. und ihren verbundenen Unternehmen gehörenden Gegenständen (verarbeitet oder untrennbar vermischt), berechtigt automatisch die Firma AR-Brandschutz e.K. zum Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der vertraglich vereinbarten Gesamthöhe des Auftrags zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Wird unsere Vorbehaltsware durch uns oder einen anderen Betrieb mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner bereits mit der Erteilung des Auftrags an die Firma AR-Brandschutz e.K. anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache dem Vertragspartner gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die AR-Brandschutz e.K.. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die der AR-Brandschutz e.K. abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten – hat der Vertragspartner – die Firma AR-Brandschutz e.K. unverzüglich zu unterrichten und die sofortiger Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu veranlassen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 30 Prozent, so ist die Firma AR-Brandschutz e.K. auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma AR-Brandschutz e.K. verpflichtet.
12. Sachmängel
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Firma AR-Brandschutz e.K. nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unserer Vertragspartner zu liefern haben, übernimmt unser Vertragspartner das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Die Firma AR-Brandschutz e.K. richtet sich bei Lieferungen an die jeweils geltenden gesetzlichen Regeln der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Vertragspartner oder Dritte entstehen (keine Beauftragung eines fachgerechten Einbaus durch die Firma AR-Brandschutz e.K.), steht die Firma AR-Brandschutz e.K. ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Firma AR-Brandschutz e.K. vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Vertragsware nur unerheblich mindern.
Wurde eine Sicht-/Endabnahme der gelieferten/eingebauten Ware vereinbart und vorgenommen, so ist die Rüge von nachfolgenden Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen müssen/können.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert die Firma AR-Brandschutz e.K. die/den beanstandete/n Ware/Einbau nach oder liefert oder baut einen einwandfreien Ersatz ein.
Kommt die Firma AR-Brandschutz e.K. dieser Verpflichtung nicht (Mängelbeseitigung) oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so muss der Vertragspartner der Firma AR-Brandschutz e.K. eine schriftliche Nachfrist, im welchen (angemessenen Zeitfaktor) die Firma AR-Brandschutz e.K. den vertraglichen Verpflichtungen nachkommen muss, setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung (auf eigene Gefahr) eigenständig oder von Dritten auf Kosten der Firma AR-Brandschutz e.K.- in der maximalen Gesamthöhe (nur die Einbaukosten) des gegenseitig abgeschlossenen Vertrags – vornehmen lassen.
13. Haftung
Soweit sich nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegenüber der Firma AR-Brandschutz e.K. ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Die Firma AR-Brandschutz e.K. haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten/eingebauten Vertragsware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Firma AR-Brandschutz e.K. nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners oder gegenüber Dritten.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma AR-Brandschutz e.K. – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten/eingebauten gelieferten Vertragsware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten/eingebauten Vertragsware selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma AR-Brandschutz e.K. Erfüllungsort.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, gilt ausschließlich der Gerichtsstand München. Die Firma AR-Brandschutz e.K. ist auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
Auf die Vertragsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.