Rauchmelderpflicht in Bayern
Nach langem hin und her wurde im April 2012 im bayrischen Landtag die Einführung einer verbindlichen Rauchmelderpflicht Bayern beschlossen.
Die Umsetzung erfolgte am 25. September 2012 mit der Änderung der Bayrischen Bauordnung.
Für alle Wohnungsneubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, gilt die Rauchmelderpflicht. Ab dann musste in jedem Kinderzimmer, jedem Schlafzimmer und jedem Flur, der zu einen Aufenthaltsraum führt, jeweils mindestens 1 Rauchmelder installiert werden.
Für Bestandswohnungen (Wohnungen, die vor dem 1. Januar 2013 errichtet wurden) gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2017. Dann müssen in Ihnen ebenfalls die gesetzlich geforderten Rauchmelder angebracht werden.
Feuerwehren und Verbände aus ganz Bayern begrüßen die Einführung der Rauchmelderpflicht. Bayern war eines der letzten Bundesländer, die die Rauchmelderpflicht eingeführt haben.
Verantwortlichkeiten
Für den Einbau und der Rauchmelder sind die Eigentümer zuständig, in der Regel die Vermieter. Die Mieter sind verantwortlich für die Wartung und Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder, sofern der Eigentümer diese Verantwortung nicht per Mietvertrag selbst übernimmt. In diesem Fall kann der Vermieter die Wartungskosten auf den Mieter über die jährliche Nebenkostenabrechnung umlegen.
Die Rauchmelderpflicht Bayern gilt auch für selbstgenutztes Wohneigentum!
Hintergründe zur Rauchmelderpflicht
Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland etwa 200.000 Wohnungsbrände, bei denen ca. 500 Menschen zu Tode kommen. Entgegen landläufigen Vermutungen sterben die Brandopfer nicht an Verbrennungen sondern in 95% der Fälle an Rauchgasvergiftungen. Davon entfallen über 70% auf den Zeitraum von 23 bis 7 Uhr morgens, also die Zeit, in der in der Regel geschlafen wird.
as liegt daran, dass der Mensch naturgemäß im Schlaf nicht riechen kann. Bricht also Nachts ein Brand aus, ist die Gefahr des Erstickens als Folge des Nichtbemerkens des Brandes enorm.
Rauchmelder registrieren Brandrauch und alarmieren alle Bewohner mit einem 85 dB lauten Warnton.
Wussten Sie … ?
- dass ein ausgebrochenes Feuer nach etwa 90 Sekunden (abhängig vom brennenden Material) kein Entstehungsbrand mehr ist und mit hausüblichen Mitteln (Wassereimer) nicht merh gelöscht werden kann?
- dass ein Zimmerbrand nach etwa 4 Minuten die volle Ausdehnung erreicht hat und Temepraturen von über 800 Grad ein Überleben unmöglich machen?
- dass Rauchmelder in der Regel etwa nach 1 Minute Alarm schlagen (abhängig von der Rauchentwicklung, Flüssigkeitsbrände wie Benzin entwickeln wenig Rauch) und Sie dann noch etwa 2 bis 3 Minuten Zeit haben, Ihre Familie und sich außerhalb der Wohnung in Sicherheit zu bringen?
- dass es bei Wohnungsbränden, bei denen Rauchmelder Alarm gegeben haben, so gut wie keine Toten und nur wenige Verletzten gab?
Brandvideo
Zimmerbrand
19. Dez. 2014
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Rauchmelderpflicht Bayern im Überblick
- seit 25. September 2012
- für alle Neubauten die ab 01. Januar 2013 errichtet werden
- Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2017
- mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt
- geregelt ist die Rauchmelderpflicht Bayern im §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO)
Rauchmelderpflicht Bayern im Detail
Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.
Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.
Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.
Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern?
- alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden
- alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden
Wie viele Rauchmelder müssen in einer Wohnung installiert werden?
- Vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.
Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?
- Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter)
- Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.
Wo wird die Rauchmelderpflicht Bayern gesetzlich geregelt?
- Die Rauchmelderpflicht Bayern wird in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt, welche Sie hier finden.
Trotz Rauchmelderpflicht keinen Rauchmelder installieren
Immer wieder hört man die Frage: “Wird überhaupt kontrolliert, ob ich Rauchmelder installiert habe?”
Es gibt derzeit keine Kontrolle ob und wo ein Rauchmelder installiert wurde.
Hier erfahren Sie, was Ihnen passieren kann, wenn Sie trotz Rauchmelderpflicht keinen Rauchmelder installieren.
Kein Rauchmelder – im Ernstfall droht ein strafrechtliches Verfahren
Ein Vertsoß gegen die Bauordnung kann im Brandfall ein strafrechtliches Verfahren nach sich ziehen, sollten durch Feuer und/oder Rauch Personen zu Schaden kommen.
Kein Rauchmelder – Versicherung kann Leistung kürzen
Die Sicherheitsvorschriften sind Bestandteile in den Versicherungsbedingungen zu Wohngebäudeversicherungen und Hausratversicherungen.
Mit diesen wird der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Obliegenheit (Pflicht) verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen am Standort des Objektes zu halten.
Auch die Rauchmelderpflicht gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen, an die Sie sich halten müssen.
Tun Sie dies nicht, kann die Versicherung im Brandfall die Leistungen kürzen.
Oftmals wird argumentiert, dass der Versicherungsnehmer nicht wusste, dass eine Rauchmelderpflicht für seinen Wohnort gilt. In diesem Fall wird im Schadensfall durch das Versicherungsunternehmen grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Je nach Versicherung ist dieser Fall versichert oder auch nicht. Fragen Sie daher sicherheitshalber nach.
Nichtwissen schützt nicht
Immer mehr Bundesländer führen die Rauchmelderpflicht ein und es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis die Rauchmelderpflicht verbindlich für Deutschland gilt.
Dann ist es sogar unmöglich zu behaupten, Sie hätten nicht gewusst, dass Rauchmelder Pflicht sind.
Bereits heute, im Informationszeitalter wird es immer schwieriger, etwas nicht zu wissen. Und das wissen auch die Versicherungen.
Wenn Sie auf Rauchmelderpflicht.net waren, wissen Sie Bescheid!
Theoretisch könnte man sagen, dass Sie nun nicht mehr behaupten könnten, Sie wüssten nicht, dass es an Ihrem Wohnort eine Rauchmelderpflicht gibt. Allerdings kann niemand nachvollziehen, ob Sie sich informiert haben oder nicht.
In dem Fall gilt eben die oben erwähnte grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung wird die Leistung kürzen, und das kann erheblich teuer werden.
Rauchmelder retten Leben!
Das Schlimmste, was Ihnen passieren kann, ist dass in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus ein Feuer ausbricht und Sie dies nicht oder zu spät bemerken, zum Beispiel in der Nacht.
Wenn Sie oder ein Familienangehöriger durch einen Wohnungsbrand zu Schaden kommen oder vielleicht sogar versterben, wird sich die Frage nach der Wichtigkeit eines kleinen Gerätes nicht mehr stellen. Und es interessiert auch niemanden mehr, ob Sie sich an die Rauchmelderpflicht gehalten haben oder nicht!
Rechtliche Informationen über die Rauchmelderpflicht in Bayern
Können die Anschaffungs- und Installationskosten auf die Mieter umgelegt werden?
Da die Montage von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme gilt, ist es den Vermieter erlaubt die Kaltmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten (Anschaffungs- und Installationskosten) nach §559 BGB anzuheben. Da die Kosten in Bezug auf die mögliche monatliche Mieterhöhung so gering ausfallen, trägt der Vermieter die Kosten in der Regel allein.
Kann die Rauchmelder-Miete und der jährliche Rauchmelderservice auf die Mieter umgelegt werden?
Ob die Kosten umgelegt werden können, richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Mietvertrag. Im September 2011 hat das LG Magdeburg in einem Streit entschieden, dass die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchwarnmeldern zu den umlagefähig “sonstigen Betriebskosten” im Sinne des §2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung zählen. Bisher gab es jedoch kein richterliches Urteil, ob diese Kosten auch umlagefähig sind. Die Kosten für die Wartung sind in jedem Fall umlagefähig. Diese Entscheidung wurde vom BGH mehrfach bestätigt, da Kosten die Aufgrund von duldungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind, umgelegt werden können.
Haften Wohnungseigentümer oder Vermieter, falls die Wartung der Rauchmelder auf den Mieter übertragen wird?
Der Eigentümer/Vermieter muss im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht dafür sorgen, dass weder Mieter noch Besucher durch vermeidbaren Gefahren geschädigt werden. In Bezug auf Rauchwarnmelder ist er für deren einwandfreie Funktion verantwortlich.
Wird nun die Wartung der Rauchwarnmelder vom Vermieter auf den Mieter übertragen, trägt der Vermieter trotz dessen die Sekundärhaftung. Zur Übertragung einer solchen muss der Vermieter sicher stellen, dass der Mieter physisch und psychisch in der Lage ist diese Aufgabe auszuüben. Während der Dauer der Übertragung der Pflicht zur Sicherung der Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders, muss der Vermieter die Erfüllung überwachen.
Eine Möglichkeit diese Überwachung zu gewährleisten, wäre zum Beispiel ein Anhang an der jährlichen Betriebskostenabrechnung, den der Mieter nach der Prüfung unterschreibt und dem Vermieter zurücksendet.
Muss der Einbau eines Rauchmelders vom Mieter geduldet werden?
Hier ist die Rechtssprechung völlig eindeutig. Der Mieter hat, bei gesetzlicher Einbaupflicht, die Montage der Rauchwarnmelder zu dulden. Dieses Urteil wurde vom Landesgericht Hamburg-Blankenese (Urteil v. 16.02.20122 Az.: 531 C 341/10) bestätigt. Diese bedeutet für den Mieter auch, dass er es dulden muss, dass neben den eigenen freiwillig installierten Rauchwarnmeldern, auch die gesetzlich verpflichteten Rauchmelder des Vermieters installiert werden.
Welcher Verteilschlüssel wird für die umlagefähigen Kosten angewandt?
Da die Wartung und die Miete von Rauchwarnmeldern als Sonstige Betriebskosten gelten, wird als Kostenverteilschlüssel der Abrechnungsmaßstab der Wohnfläche herangezogen, soweit im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist.
Rauchmelder in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
Die grundsätzliche Frage lautet hier ob Rauchmelder zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum zählen. Nach Urteilen der Rechtssprechung (OLG Frankfurt ZMR2009, 864; AG Ahrensburg ZMR, 78; AG Rendsburg, ZMR 2009; 239;….) zählen Rauchwarnmelder zum zwingend zum Gemeinschaftseigentum, da sie dem Schutze des gesamten Hauses dienen.
Jedoch wird auch eine gegenteilige Meinung vertreten, nach der Rauchmelder zum Sondereigentum zähen. Diese Meinung wurde vom OLG Hamburg-Wandsbek (ZMR 2010, 809) bestätigt.
Haftungsrisiko
Letztlich wird diese Frage irgendwann vor dem BGH entschieden werden müssen . Für den Verwalten wäre es bis zur Klärung sicher der einfachste Weg die Beschaffung, Montage und Wartung zentral von der WEG erfüllt wird. Würde jedoch jeder einzelne Eigentümer für sich die Anschaffung und Wartung vornehmen, könnte im Falle der Entscheidung des BGH das Rauchwarnmelder Gemeinschaftseigentum sind, eine Schaden an einem Besucher dazu führen, dass WEG und Verwalter voll haften.
Wer haftet für einen Feuerwehreinsatz bei einem Fehlalarm?
Der Alarm eines Rauchwarnmelders wird, da eine Aufschaltung auf die Feuerwehr nicht erlaubt ist, in der Regel von einer natürlichen Person gemeldet. Daher wird in der Regel ein Fehlalarm eines Rauchwarnmelders nicht mit dem Fehlalarm einer Brandmeldeanlage gleichgesetzt bei der der Verursacher haftet.
Wenn also eine vermeintlicher Brand bei der Feuerwehr gemeldet wird und eben nicht als Fehlalarm erkannt wurde, entstehen in der Regel keine Kosten. Uns ist kein Satzungsrecht einer Kommune oder eines Landkreise bekannt, in dem Kosten erhoben werden.
Kosten für den Aufbruch einer Wohnungseingangstür durch die Feuerwehr
Es kommt jedoch auch vor, dass bei einem Einsatz der Feuerwehr die Wohnungstür aufgebrochen wird um einen Brand auszuschließen. Der Mieter ist nach der Entscheidung des AG Hannover (WuM 2008, 399) gegenüber dem Vermieter nicht schadensersatzpflichtig.